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Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen IPP

§ 1 Allgemeines; Geltungsbereich


1.    Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten haben keine Geltung, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Auch die widerspruchslose Zahlung bedeutet in keinem Fall die Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

2.    Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

3.    Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder in Rahmenverträgen unbeschadet des § 1 Ziffer 4 schriftlich niederzulegen.

4.    Die Abrufmengen der ersten 2 Monate nach Abrufdatum sind für die Herstellung und Lieferung verbindlich. Die Anschlusstermine für den 3. und 4. Monat dienen nur zur Disposition des Rohmaterials. Darüber hinausgehende Zahlen sind eine unverbindliche Vorschau. Nach Ablauf des 1. Monats wird automatisch der 3. Monat zum festen Abruf und der 5. Monat zur Rohmaterialdisposition freigegeben usw.
Diese Einteilung gilt als angenommen und die darin genannten Termine als bestätigt, wenn nicht innerhalb von 8 Tagen nach Ausstellungsdatum widersprochen wird.

5.    Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.

§ 2 Angebot; Angebotsunterlagen

1.    Unser Angebot ist auf 10 Tage nach Zugang befristet.

2.    An Modellen, Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zuhalten. Der Lieferant verpflichtet sich, die nach den vorstehend genannten Mustern, Modelle, Zeichnungen usw. hergestellte Ware Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder in rohem Zustand noch als Halb- oder Fertigfabrikate zu liefern.

§ 3 Preise; Zahlungsbedingungen


1.    Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung bis zur vom Besteller angegebenen Empfangsstelle ein. Enthält unsere Bestellung keine Preisangabe, ist der in der Auftragsbestätigung des Lieferanten enthaltene Preis erst mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung vereinbart.

2.    Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.

3.    Beträgt die Lieferzeit, gerechnet vom Vertragsabschluß mehr als 2 Monate und hat der Lieferant seine Preise für die bestellte Ware nach Vertragsabschluß, bezogen auf den ursprünglich vereinbarten Preis, um 5 % oder mehr gesenkt, so gilt der im Zeitpunkt der Lieferung geltende niedrigere Preis des Lieferanten als vereinbart.

4.    Werden nach Vertragsabschluß öffentliche Abgaben, Steuern, Frachtkosten, Frachturkundenstempel, Warenumsatzsatzsteuern, Zölle etc. eingeführt oder erhöht, geht dies zu Lasten des Lieferanten.

5.    Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – an die richtige Firma (Besteller) adressiert ist und die dort ausgewiesene Bestellnummer und Bestelldatum und den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere zum Vorsteuerabzug) genügt angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

6.    Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 20 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

7.    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferung; Lieferzeit

1.    Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

2.    Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

3.    Die Anlieferung der Ware, mit Ausnahme von sperrigem Material, hat ausnahmslos auf Paletten oder in Stapelbehältern, und soweit sie nicht unser Eigentum sind, für uns mietfrei zu erfolgen. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, hat die Kosten des Rückversandes des Leerguts der Lieferant zu tragen. Fahrzeuge können nur montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr entladen werden.

4.    Über- und Unterlieferungen erkennen wir nicht an.

5.    Teillieferungen sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

6.    Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Rechte und Ansprüche ungekürzt zu.

§ 5 Gefahrübergang; Dokumente


1.    Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, bis zur Ablieferung an der von uns benannten Versandanschrift auf Gefahr des Lieferanten.

2.    Über jede Lieferung ist ein ausführlicher Lieferschein in zweifacher Ausfertigung einzu-reichen. Der Lieferer ist verpflichtet auf allen Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und Bestelldatum anzugeben. Unterlässt er dies, so haben wir für die aus unvollständigen Versanddokumenten resultierenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht einzustehen.

3.    Warenrücksendungen erfolgen auf Gefahr und zu Lasten des Lieferanten.

§ 6 Mängeluntersuchung; Mängelhaftung

1.     Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf Qualitäts- und Quantitäts-abweichungen zu untersuchen. Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.

2.    Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln stehen uns ungekürzt zu.

3.    Die Verjährung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4.    Warenrücksendungen erfolgen auf Gefahr und zu Lasten des Lieferanten.

5.    Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen übernimmt der Lieferant die gelieferte Ware auf die Dauer mindestens eines Jahres nach Inbetriebnahme oder Verwendung, gegebenenfalls nach Beseitigung beanstandeter Mängel, zusätzlich die Garantie dafür, dass die gelieferte Ware im Gebrauch oder Betrieb keine beeinträchtigende Mängel zeigt und die von ihm zugesicherten Eigenschaften aufweist.

§ 7 Produkthaftung; Freistellung; Haftpflichtversicherungsschutz

1.    Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2.    In diesem Zusammenhang ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §§ 830, 840 BGB in Verbindung mit §§ 426, 254 BGB folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmenwerden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

3.    Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von EUR 2,5 Millionen pro Personenschaden/ Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Schutzrechte; Patente


1.    Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung Patente und Rechte Dritter nicht verletzt werden.

2.    Werden wir von Dritten wegen der Verletzung von Patenten oder sonstigen Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

3.    Die Freistellung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt; Beistellung; Werkzeuge; Geheimhaltung


1.     Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

2.     Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

3.    An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet etwaig erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

4.    Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Muster, Modelle, Zeichnungen, Abbildungen und Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrückliche Zustimmung vorgelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand


Erfüllungsort ist Fürth/Bayern.
Gerichtsstand für Kaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Fürth/Bayern.

§ 11 Geltung deutschen Rechts

Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei internationalen Kaufverträgen gilt ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungen UN-Kaufrecht.

§ 12 Vertragssprache


1.    Die Vertragssprache ist deutsch.

2.    Alle Erklärungen und Vereinbarungen der Vertragsparteien haben in deutscher Sprache zu erfolgen.

3.    Wir übernehmen keine Haftung für Missverständnisse oder Unstimmigkeiten, die ihren Ursprung darin haben, dass wir die nicht in deutscher Sprache abgegebenen Bestellungen und /oder Hinweise des Kunden falsch verstanden haben, es sei denn, der Kunde kann uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen.

§ 13 Übertragung von Rechten

Die Übertragung von Rechten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

§ 14 Schlussbestimmungen

1.    Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

2.    Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

PRÜFREX Innovative Power Products GmbH
Egersdorfer Str. 36, Postfach 20, 90556 Cadolzburg
Tel. 09103/7953-0, Telefax 09103/795355

Stand: 09/2003


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